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Gruppenfoto GRÜNE Landtagsfraktion NRW
 
 
 

Kommunalinfo Bürgerenergiegesetz

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

von jeder neuen Windenergieanlage in NRW profitieren nicht nur das Klima und die Sicherheit unserer Stromversorgung, sondern künftig auch in jedem einzelnen Fall die Bürger*innen vor Ort. Denn in dieser Woche bringen wir zusammen mit der CDU-Fraktion das Bürgerenergiegesetz in den Landtag ein. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Menschen und Kommunen vor Ort an den Windenergieanlagen in ihrem Umfeld finanziell beteiligt werden.

Heute wollen wir Euch informieren, warum wir das Gesetz eingebracht haben und wie es funktioniert.

Warum braucht NRW ein Bürgerenergiegesetz?

Klar ist: Die Windenergie ist ein zentraler Pfeiler einer klimafreundlichen, zukunfts- und wettbewerbsfähigen Stromversorgung. Industriebetriebe siedeln sich inzwischen dort an, wo sie vollständig mit günstigen Erneuerbaren Energien versorgt werden. Der Ausbau der Windkraft ist daher nicht nur aktive Klimapolitik, sondern auch essenzieller Teil der Wirtschaftspolitik. Für uns als Koalition bedeutet dies: Um Industrieland bleiben zu können, braucht NRW einen ambitionierten Ausbau der Windenergie. Darum hat sich die schwarz-grüne Koalition das ehrgeizige Ziel auf die Fahne geschrieben, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bis zum Ende der Legislatur 1.000 neue Windenergieanlagen entstehen..

Damit ist NRW nicht allein, in ganz Deutschland nimmt der Ausbau der Windenergie nach einigen schwachen Jahren wieder Fahrt auf. Die Bundesregierung hat das Ziel gesetzt, den Ausbau auf ein Niveau von 10 Gigawatt pro Jahr zu steigern. Bis zum Jahr 2030 sollen Windenergieanlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 115 Gigawatt in Deutschland installiert sein – etwa doppelt so viel wie derzeit.

Die Akzeptanz der Windenergie ist in Deutschland hoch: Konstant über 80 Prozent der Menschen in Deutschland halten ihren Ausbau in Deutschland für wichtig oder sehr wichtig. Auch die Zustimmung in der direkten Nachbarschaft ist, entgegen manchen Unkenrufe, sehr hoch. Auch hier sagen rund vier Fünftel der Menschen, dass sie mit diesen Anlagen einverstanden sind – besonders akzeptiert ist die Windenergie im unmittelbaren Umfeld übrigens dort, wo bereits solche Anlagen stehen. Die Akzeptanz ist also da, Bevölkerung und Wirtschaft wollen klimafreundlichen Strom aus Windenergie und sind auch bereit, die dafür notwendigen Anlagen im Wohnumfeld zu akzeptieren.

Diese Akzeptanz gilt es zu erhalten und weiter zu steigern. Darum haben wir uns als Koalition darauf verständigt, mit einem Bürgerenergiegesetz dafür zu sorgen, dass die Menschen und Kommunen vor Ort an den Windenergieanlagen in ihrem Umfeld finanziell beteiligt werden.

Welche Herausforderungen gibt es beim Bürgerenergiegesetz?

Die Ausgestaltung eines solchen Instrumentes muss gut durchdacht sein. Weil alle Bundesländer ihre Ausbauraten massiv steigern wollen, braucht NRW attraktive Bedingungen, damit die Projektierer*innen und Betreiber*innen der Anlagen keinen Bogen um unser Bundesland machen. Aufgabe eines solchen Gesetzes ist es also, bessere Beteiligungsmöglichkeiten zu bieten, ohne den beschleunigten Ausbau zu gefährden. Mit unserem Entwurf sichern wir beides ab, denn das Gesetz verpflichtet zur Bürgerbeteiligung, bietet dabei aber genug Flexibilität in der Umsetzung vor Ort.

 
 
Windräder vor blauem Himmel

Wie funktioniert das Bürgerenergiegesetz?

Bei jeder neuen Windenergieanlage in NRW werden Kommunen und Bürger*innen  vor Ort künftig beteiligt. Wer eine neue Windenergieanlage installieren will, ist durch das Gesetz angehalten, mit der Standortgemeinde eine Beteiligungsvereinbarung auszuhandeln. Dabei haben Kommunen und Betreiber*innen hohe Flexibilität, es sind verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten denkbar. Das können zum Beispiel vergünstigte lokale Stromtarife oder pauschale Zahlungen an die Gemeinde und an Anwohner*innen sein. Möglich ist etwa auch eine direkte Beteiligung an Projektgesellschaften oder das Angebot zum Kauf einer oder mehrerer der geplanten Windenergieanlagen. Kommunen und Betreiber*innen können sich auf die vor Ort passende Beteiligungsmöglichkeit einigen. Eine solche Beteiligungsvereinbarung muss spätestens ein Jahr nach Erhalt der Genehmigung für die Windenergieanlage vorliegen, wirksam wird sie, sobald sich das erste Windrad des Projekts dreht.

Erst wenn keine individuelle Beteiligungsvereinbarung zustande kommen sollte, sieht das Gesetz eine sogenannte Ersatzbeteiligung vor. Diese zweite Stufe des Gesetzes sorgt dafür, dass eine Beteiligung der Bürger*innen und der Kommunen zur Pflicht wird. Einigen sich Kommune und Betreiber*innen nicht auf eine der vielen Möglichkeiten zur Beteiligung, greift die aus zwei Säulen bestehende Ersatzbeteiligung. Zum einen erhalten die Bürger*innen das Angebot eines Nachrangdarlehens in Höhe von 20 Prozent der Investitionssumme – das ist ein verzinster Kredit an den/die Windkraftanlagenbetreiber*in. Zusätzlich muss der/die Betreiber*in eine Zahlung von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortgemeinde leisten.

Werden die Zahlungen aus Beteiligungsvereinbarung oder Ersatzbeteiligung nicht ordnungsgemäß beglichen, greift die dritte Stufe des Gesetzes. Dann muss der/die Betreiber*in der Windenergieanlage eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Cent je erzeugter Kilowattstunde an die Standortgemeinde zahlen. Da das finanziell wenig attraktiv ist, haben die Betreiber*innen einen hohen Anreiz, für eine Beteiligung zu sorgen.

Für welche Windräder gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle neuen Windenergieanlagen und greift auch beim Repowering, also dem Ersatz alter Anlagen durch neuere und leistungsstärkere. Ausgenommen sind Anlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden, da bei diesen bereits eine Beteiligung der Bürger*innen erfolgt. Ebenso ausgenommen sind Anlagen zu Forschungszwecken sowie Windenergieanlagen von Unternehmen, die zu deren Eigenversorgung dienen. Zudem gelten Übergangsfristen: Genehmigte Anlagen und Anlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vollständige Unterlagen eingereicht waren, sind ausgenommen, um laufende Projekte nicht zu gefährden.

Was soll mit den kommunalen Einnahmen passieren?

Sie sollen möglichst den Bürger*innen direkt und sichtbar zugutekommen. Das Gesetz empfiehlt den Kommunen, die Einnahmen zur Aufwertung des Ortsbildes, der Verbesserung der Infrastruktur, zur Senkung der Energiekosten oder zur Senkung des Energieverbrauchs einzusetzen oder damit Kultur, Bildung oder Natur-, Arten- und Klimaschutz zu fördern.

Wie geht es weiter?

Die Koalitionsfraktionen von CDU und Grünen werden in dieser Woche das Gesetz in den Landtag einbringen. Dort wird es den üblichen Gesetzgebungsprozess im Parlament durchlaufen. Es wird eine Sachverständigenanhörung geben, außerdem wird das Gesetz im Fachausschuss beraten. Dabei kann es auch noch zu Änderungen kommen. Ziel ist es, dass das Bürgerenergiegesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.

Bei Rückfragen stehen Euch unser wissenschaftlicher Mitarbeiter für Klimaschutz und Energie Tobias Austrup (tobias.austrup@landtag.nrw.de; 0211 – 884 2826) und ich gern zur Verfügung.

 

Mit grünen Grüßen

Michael Röls-Leitmann MdL

Stellvertretender Fraktionsvorsitzender 

Sprecher für Klimaschutz & Energiepolitik 
0211/884 2783 

michael.roels-leitmann@landtag.nrw.de  
www.michael-roels.de

 
 
 
 
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